Hinweise und Informationen zur REACH-Verordnung
Wir möchten hiermit vor dem Hintergrund einer hohen Liefer- und Produktsicherheit unseren Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) nachkommen. Information nach Art. 33 zu dem REACH-Kandidatenstoff Melamin: In den von uns angebotenen Selbstdurchschreibepapiersorten, ist folgender Stoff der Kandidatenliste mit Stand 17.01.2023 gemäß Artikel 59 (1, 10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten:
Kandidatenstoff CAS-Nr. EC-Nr.: Melamine 108-78-1 203-615-4
(siehe auch Internetseite der ECHA https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table)
Das Vorhandensein des Kandidatenstoffes hat aktuell keine direkte gesetzliche Auswirkung auf die Herstellung und das Inverkehrbringen des oben genannten Erzeugnisses. Es bestehen für Sie lediglich Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung, denen Sie als Teil der Lieferkette gegenüber Ihren Kunden nachkommen müssen.